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Die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Zahlen
Das Statistische Bundesamt veröffentlichte für 2021 folgende Zahlen (in Euro):
Steueraufkommen
geerbtes Vermögen
geschenktes Vermögen
Fälle (mehr als)
Mit dem Erbfall, also dem Tod einer Person, geht deren Vermögen auf eine oder mehrere Personen über. Dieser Vermögensübergang vom Erblasser auf den oder die Erben unterliegt der Erbschaftssteuer. Zum Zeitpunkt des Erbfalls wissen viele Erben nicht, was in Sachen Erbschaftssteuer auf sie zukommt – das sollten sie aber. Es kann schließlich nie schaden, die Berechnung des Finanzamts nachvollziehen zu können.
Vom Erbfall zur Erbschaftssteuer
Vor der Berechnung muss jedoch erst einmal geprüft werden, ob der Erbfall überhaupt unter das deutsche ErbStG fällt. Denn nicht immer leben Erblasser und Erbe in Deutschland. Sogar ausländisches Vermögen kann in Deutschland steuerpflichtig sein. Erst wenn die Frage der Steuerpflicht geklärt ist, geht es an die eigentliche Berechnung. Hier gilt es, nicht nur die diversen Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Auch Nachlassverbindlichkeiten wirken sich steuermindernd aus. Und dann gibt es noch persönliche Freibeträge und Versorgungsfreibeträge, die angerechnet werden müssen. Steht dann endlich der steuerpflichtige Erwerb fest, wird darauf der Steuersatz angewendet. Das Ergebnis ist die zu zahlende Erbschaftssteuer.
Welche Bedeutung die Erbschaftssteuer hat
Bei rund 940.000 Sterbefällen im Jahr 2019 sollte man meinen, dass die Erbschaftssteuer eine bedeutende Einnahmequelle darstellt. Aber das Gegenteil ist der Fall. Unter den Steuerarten in Deutschland nimmt die Erbschaftssteuer einen der hinteren Plätze ein, soweit es um das Aufkommen geht. Der Anteil der Erbschaftssteuer am gesamten Steueraufkommen beträgt weniger als 1 %. Damit rangiert die Erbschaftssteuer deutlich hinter der Grundsteuer, der Tabaksteuer und der Kfz-Steuer. Für den einzelnen Erben kann die finanzielle Bedeutung dagegen enorm sein. Wer zum Beispiel 600.000 Euro erbt, zahlt in Steuerklasse II eine Erbschaftssteuer in Höhe von 25 %, also 150.000 Euro. Das kann vor allem dann zum Problem werden, wenn der Erbe das geerbte Vermögen nicht verwerten kann oder will, weil es sich zum Beispiel um Gegenstände handelt, die sich seit langer Zeit im Familienbesitz befinden oder die nicht verkäuflich sind.
Vorausschauend planen und rechtzeitig schenken
Die persönlichen Freibeträge können auch für Schenkungen in Anspruch genommen werden und gelten für alle Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums. Mit frühzeitigen Schenkungen hat es der Erblasser bereits zu Lebzeiten in der Hand, die Erbschaftssteuerbelastung für seine künftigen Erben gering zu halten. Sorgfältige Planung in Verbindung mit einem durchdachten Vertragswerk sind dabei dringend zu empfehlen.