Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – und interessieren das Finanzamt nicht weiter. Steuerlich bedeutsam wird es jedoch dann, wenn das Geschenk deutlich größer ausfällt, als es normalerweise üblich ist. Denn dann könnte für das Geschenk Schenkungssteuer fällig werden.

Übliche Geschenke sind steuerfrei

Geburtstag, Weihnachten, Hochzeitstag, Jubiläum: Gelegenheiten zum Schenken und Beschenkt werden gibt es zahlreiche. Solange der Wert dieser Gelegenheitsgeschenke sich im üblichen Rahmen hält, müssen sich Schenker und Beschenkter keine Gedanken um die steuerlichen Folgen machen. Denn übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungssteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).

Aber was heißt eigentlich „üblich“? Nach der Definition des Dudens bedeutet üblich: „den allgemeinen Gewohnheiten, Gebräuchen entsprechend; in dieser Art immer wieder vorkommend“. Es kommt letztlich auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere ob die allgemeine Anschauung ein Geschenk für üblich hält oder nicht.

Heißt also: Das Fahrrad für das Kind zum Geburtstag, der Wellness-Gutschein für den Ehepartner zum Hochzeitstag, der Whiskey für Opa zu Weihnachten, Blumen und Pralinen für die netten Nachbarn als Dankeschön fürs Blumengießen oder das Waldsofa für den Gatten zum Rentenbeginn – solche Geschenke sind üblich.

Abgrenzung übliche von unüblichen Geschenken

Im richtigen Leben kann jedoch die Abgrenzung zwischen üblichen und unüblichen Geschenken mitunter schwer fallen. Schenkt zum Beispiel eine Oma ihrem 18-jährigen Enkel zur bestandenen Führerscheinprüfung ihren alten Gebrauchtwagen im Wert von 2.000 Euro bis 3.000 Euro, wird man wohl noch von einem üblichen Geschenk ausgehen können. Ein Neuwagen im Wert von 25.000 Euro bis 30.000 Euro, den der Onkel seinem Neffen im Rahmen des gleichen Anlasses schenkt, dürfte dagegen nicht mehr üblich sein. Eine Immobilie im Wert von mehreren Hunderttausend Euro als Geschenk ist auf jeden Fall unüblich und damit schenkungssteuerpflichtig. Starre Wertgrenzen gibt es hier jedoch nicht.

Praxistipp:

Mehrere übliche Gelegenheitsgeschenke innerhalb von zehn Jahren werden übrigens nicht zusammengerechnet. Vielmehr ist jedes Geschenk für sich zu betrachten und auf seine Üblichkeit zu prüfen.

Sollte ein Geschenk unüblich sein, gilt dann der persönliche Freibetrag des Beschenkten.

Beispiel:

Oma Marianne schenkt ihrer einzigen Enkelin Johanna zum 18. Geburtstag ein neues Smartphone im Wert von 1.500 Euro. Zum bestandenen Abitur ein Jahr später bezahlt sie Johanna eine Flugreise in die USA im Wert von 1.700 Euro. Damit Johanna für das anschließend beginnende Studium mobil ist und sie oft besuchen kann, überlässt Marianne ihr ihr altes Auto im Wert von 1.500 Euro. Mit 24 beendet Johanna ihr Studium erfolgreich. Als Belohnung kauft Marianne ihr eine kleine Eigentumswohnung im Wert von 220.000 Euro.

Smartphone, Flugreise und Gebrauchtwagen sind als übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei.

Steuerpflichtig ist dagegen die Schenkung der Eigentumswohnung, da diese nicht mehr üblich ist. So berechnet sich die Schenkungssteuer:

Wert der Eigentumswohnung220.000 Euro
abzüglich persönlicher Freibetrag./. 200.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb= 20.000 Euro
Steuersatz in Steuerklasse III7 %
Schenkungssteuer1.400 Euro

Die Schenkungssteuer wird nur auf die unübliche Schenkung der Eigentumswohnung erhoben. Die üblichen Gelegenheitsschenkungen bleiben hier außen vor, denn sie sind jede für sich genommen steuerfrei.

Wird die Grenze der Üblichkeit überschritten, ist das Geschenk in voller Höhe steuerpflichtig. Es bleibt auch nicht im Umfang eines wertmäßig üblichen Gelegenheitsgeschenks steuerfrei.

Beispiel:

Laurenz schenkt seiner Lebensgefährtin Carola zum Geburtstag wertvollen Schmuck im Wert von 60.000 Euro. Aufgrund des Wertes ist das Geschenk unüblich. So wird für Carola die Schenkungssteuer berechnet:

Wert des Schmucks60.000 Euro
abzüglich persönlicher Freibetrag./. 20.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb= 40.000 Euro
Steuersatz in Steuerklasse III30 %
Schenkungssteuer12.000 Euro

Der Schmuck wird also mit dem vollen Wert von 60.000 Euro in die Berechnung der Steuer einbezogen.

Praxistipp:

Im Vorfeld einer Schenkung, die betragsmäßig über das übliche Maß hinausgehen könnte, sollten sich Schenker und Beschenkter informieren, ob die Steuerbefreiung greift oder nicht. Falls die Schenkung nicht steuerfrei ist, sollten dann zumindest die persönlichen Freibeträge im Auge behalten werden, um die Steuer möglichst niedrig zu halten.