Die Erbschaftssteuer ist maßgeblich von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und vom Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Verstorbenen und der damit verbundenen Steuerklasse sowie den persönlichen Freibeträgen abhängig.
1. Freibetrag
Der persönliche Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad beziehungsweise von der Nähe des Erben zum Verstorbenen ab und beträgt zwischen 500.000 € und 20.000 €. Außerdem werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblassers drei Steuerklassen unterschieden. Die Steuerklasse wirkt sich insbesondere auf die Höhe des Steuersatzes aus.
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
Kinder / Stiefkinder sowie für Enkelkinder deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € | I |
Enkelkinder | 200.000 € | I |
Eltern / Großeltern | 100.000 € | I |
Geschwister | 20.000 € | II |
Nichte / Neffe | 20.000 € | II |
Stiefeltern | 20.000 € | II |
Schwiegerkind | 20.000 € | II |
Schwiegereltern | 20.000 € | II |
Geschiedener Ehegatte | 20.000 € | II |
Sonstige | 20.000 € | III |
Neben dem allgemeinen Freibetrag gibt es auch einen besonderen Versorgungsfreibetrag, der dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner sowie Kindern bis zu einem bestimmten Alter zusteht. Bei Kindern fällt der besondere Versorgungsfreibetrag umso höher aus, je jünger das erbende Kind ist. Wichtig zu wissen ist, dass der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt wird. Dieser wird wiederum anhand der statistischen Lebenserwartung und der sich daraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Bezüge ermittelt. Für hinterbliebene Partner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €, während seine Höhe für Kinder bis zum 27. Geburtstag altersabhängig ist.
Begünstigter | besonderer Versorgungsfreibetrag |
---|---|
Ehegatte / Lebenspartner | 256.000 € |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 52.000 € |
Kinder von 6 bis 10 Jahren | 41.000 € |
Kinder von 11 bis 15 Jahren | 30.700 € |
Kinder von 16 bis 20 Jahren | 20.500 € |
Kinder von 21 bis 27 Jahren | 10.300 € |
Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich aus der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 450.000 € in der Steuerklasse I beträgt der Steuersatz beispielsweise 11%.
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 € | 7% | 15% | 30% |
300.000 € | 11% | 20% | 30% |
600.000 € | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |
Werden die obengenannten Schwellenwerte auch nur um einen Euro überschritten, gilt der nächsthöhere Steuersatz. Für Grenzfälle hat der Gesetzgeber deshalb eine Härtefallregelung eingeführt, falls der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wird. Der Erbschaftssteuerrechner berücksichtigt diese Härtefallregelung.