Erbfallkosten: Bestattungs-, Grabpflege- und weitere Kosten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die sogenannten Erbfallkosten, also Kosten, die aufgrund des Erbfalls entstehen. Das sind zum Beispiel Bestattungs- und Grabpflegekosten. Diese und noch viele weitere Aufwendungen sind steuermindernd abziehbar – das Gesetz schließt nur die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses ausdrücklich vom Abzug aus.

Was sind Erbfallkosten?

Zu den Erbfallkosten gehören Aufwendungen

  • für die Bestattung des Erblassers,
  • für ein angemessenes Grabdenkmal,
  • für die übliche Grabpflege,
  • die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen.

Wichtig:

Übernimmt eine Versicherung oder eine außenstehende Person zum Beispiel die Bestattungskosten, entstehen dem Erwerber insoweit keine Kosten. Deshalb darf dieser die Bestattungskosten selbst nicht steuermindernd geltend machen, denn er hatte ja gar keine eigenen Aufwendungen.

Zu den Bestattungskosten gehören die Beerdigungskosten, Kosten für Todesanzeige und Danksagung, Überführungskosten, Aufwendungen für die Grabstätte, Bewirtung der Trauergäste, erstattete Reisekosten für extra angereiste Verwandte, Trauerkleidung, Ausrichtung der Trauerfeier usw.

Abzugsfähig sind nur die Aufwendungen für ein „angemessenes“ Grabmal. Ein exorbitant teures Material oder eine ausgefallene, kostspielige Gestaltung wird das Finanzamt also eher nicht akzeptieren. Das heißt aber nicht, dass man nur das billigste Material oder den kleinsten Stein wählen muss. Auch bei der Gestaltung und Bepflanzung muss man sich grundsätzlich nicht beschränken, solange alles in einem gewissen Rahmen bleibt.

Bei den Grabpflegekosten gibt es einige Besonderheiten zu beachten, siehe hierzu den nachfolgenden Abschnitt.

Unter Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses versteht man zum Beispiel Kosten einer etwaigen Todeserklärung, für die Eröffnung des Testaments, für die Erteilung eines Erbscheins, für die Bewertung des Nachlasses, einer Erbauseinandersetzung, einer anwaltlichen Beratung, eines Testamentsvollstreckers, für die Steuerberatung anlässlich der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung, der Umschreibung des Grundbuchs usw.

Besonderheit: Grabpflegekosten

Wer Aufwendungen für die Grabpflege trägt, kann diese grundsätzlich steuermindernd ansetzen. Wie sie sich konkret auswirken, hängt davon ab, ob und wenn ja welche Regelungen der Erblasser im Einzelfall bereits zu Lebzeiten getroffen hat.

Beispiel 1:

Der Erblasser hat in seinem Testament bestimmt, das ein genau bezeichneter Geldbetrag des Erbes für die Dauerpflege seines Grabes zu verwenden ist.

Der für die Grabpflege bestimmte Geldbetrag ist bei den Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, allerdings nicht im Rahmen der Erbfallkosten, sondern aufgrund einer Auflage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG; H E 10.7 „Behandlung von Grabpflegekosten“ ErbStH, Tz. 5).

Beispiel 2:

Der Erblasser beauftragt den Testamentsvollstrecker damit, die Grabpflege sicherzustellen. Die dafür erforderlichen Mittel soll dieser aus dem Nachlass entnehmen.

Bei den Grabpflegekosten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten. Jedoch stellen die Grabpflegekosten hier keine Erbfallkosten dar, sondern gehören zu den Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG; H E 10.7 „Behandlung von Grabpflegekosten“ ErbStH, Tz. 3).

Beispiel 3:

Der Erblasser bestimmt durch Vermächtnis, dass der Vermächtnisnehmer den ihm zugewendeten Betrag für die Grabpflege für einen bestimmten Zeitraum verwenden muss.

Die Grabpflegekosten sind hier zwar Nachlassverbindlichkeiten, aber keine Erbfallkosten. Vielmehr handelt es sich hier um eine Verbindlichkeit aus einem Vermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG; H E 10.7 „Behandlung von Grabpflegekosten“ ErbStH, Tz. 4).

Beispiel 4:

Der Erblasser hat die Grabpflegekosten bereits zu seinen Lebzeiten bezahlt.

Bei den Erben fallen keine Grabpflegekosten an, sodass sie insoweit auch keine Nachlassverbindlichkeiten geltend machen können (H E 10.7 „Behandlung von Grabpflegekosten“ ErbStH, Tz. 1.1).

Beispiel 5:

Der Erblasser hat mit einer Friedhofsgärtnerei einen Grabpflegevertrag geschlossen, der Art, Umfang und Kosten der Pflegemaßnahmen bestimmt. Bezahlt hat der Erblasser noch nichts.

Da die Grabpflegekosten erst nach dem Tode des Erblassers fällig werden und die Erben diese bezahlen müssen, liegt insoweit eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit vor. Es sind jedoch keine Erbfallkosten, sondern Schulden des Erblassers (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG; H E 10.7 „Behandlung von Grabpflegekosten“ ErbStH, Tz. 1.2).

Beispiel 6:

Der Erblasser hat bezüglich der Grabpflegekosten nichts vorbereitet und auch keine Verfügung diesbezüglich getroffen.

In diesem Fall darf der Erbe die übernommenen Grabpflegekosten als Erbfallkosten im Rahmen der Nachlassverbindlichkeiten absetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Welche Kosten nicht berücksichtigt werden

Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen ausdrücklich keine abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Ebenfalls nicht abzugsfähig sind insbesondere die Aufwendungen für Reparaturen von nach dem Erbfall auftretenden Schäden an einem geerbten Gebäude, aus der Verwertung von Nachlassgegenständen (z.B. Maklerprovision bei Verkauf eines geerbten Grundstücks) – es sei denn, die Verwertung ist zur Erbauseinandersetzung nötig –, im Rahmen eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid gegen den Erblasser, für ein Finanzgerichtsverfahren, für die Räumung der Wohnung des Erblassers usw.

Entstehen Kosten für die Steuerberatung im Rahmen der Einkommensteuererklärung für den Erblasser, können die Erben diese grundsätzlich nicht geltend machen – es sei denn, der Erblasser hatte bereits vor seinem Tod den Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt. In diesem Fall handelt es sich bei den noch zu zahlenden Steuerberaterkosten aber nicht um Erbfallkosten, sondern um Schulden des Erblassers, die die Erben steuermindernd ansetzen können.

Pauschbetrag statt Einzelnachweis der Kosten

Für die Kosten, die sich aufgrund des Erbfalls ergeben (z.B. Bestattungskosten, Grabpflege), sieht das Gesetz einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro vor. Damit kann sich der Erwerber einen detaillierten Nachweis dieser Kosten ebenso sparen wie Diskussionen mit dem Finanzamt.

Praxistipp:

Nicht nur der Erbe kann diesen Pauschbetrag beanspruchen. Er gilt für alle Erwerber, also auch für Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und andere Begünstigte.

Macht der Erwerber den Pauschbetrag geltend, können einzelne Kosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Also: Entweder Pauschbetrag oder Einzelnachweis aller Kosten. Da der Einzelnachweis sehr aufwendig werden kann, lohnt sich dieser nur, wenn die Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen.

Der Ansatz des Pauschbetrags setzt jedoch voraus, dass die im Gesetz genannten Kosten tatsächlich entstanden sind. Denn der Pauschbetrag soll dem Erwerber lediglich den Abzug der Kosten erleichtern, indem er für seine Ausgaben keine entsprechenden Belege vorlegen muss.

Hat aber zum Beispiel der Erblasser bereits für seine Beerdigung gesorgt und alles im Voraus bezahlt, entstehen dem Erben insoweit keine Kosten – und damit entfällt insoweit auch die Grundlage für den Pauschbetrag. Es sei denn, es sind noch andere Erbfallkosten vorhanden. Aber: Der Pauschbetrag wird in diesem Fall nicht um die vom Erblasser selbst gezahlten Kosten gekürzt. Das gilt auch dann, wenn die Kosten von dritter Seite übernommen werden.

Praxistipp:

Auch wenn tatsächlich nur geringe Erbfallkosten angefallen sind, darf der Erbe den Pauschbetrag in voller Höhe beanspruchen. Eine Kürzung findet nicht statt.

Übrigens: Selbst wenn der Nachlass aus steuerfreiem Vermögen bestehen sollte, wird der Pauschbetrag nicht gekürzt. Das ist bei Schulden anders (R E 10.9 Abs. 1 ErbStR).

Mehrere Erwerber müssen den Pauschbetrag unter sich aufteilen

Der Pauschbetrag gilt für den gesamten Erbfall. Das bedeutet: Gibt es mehrere Erben bzw. mehrere Begünstigte, kann der Pauschbetrag folglich insgesamt nur einmal in Anspruch genommen und muss aufgeteilt werden (R E 10.9 Abs. 2 ErbStR).

Auch hier gilt: Entweder Pauschbetrag – ggf. aufgeteilt auf mehrere Erwerber – oder Einzelnachweis aller Kosten. Was nicht geht: Ein Erwerber möchte den Pauschbetrag in Anspruch nehmen, ein anderer seine Kosten einzeln nachweisen. Die Erwerber müssen sich also auf eine einheitliche Vorgehensweise einigen.

Haben sich die Erwerber dafür entschieden, den Pauschbetrag aufzuteilen, gibt es verschiedene Möglichkeiten dafür (H E 10.9 ErbStH):

  1. Aufteilung nach Köpfen
  2. Aufteilung anhand tatsächlich gezahlter Beträge
  3. Quotenmäßige Aufteilung im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Kosten

Der Finanzverwaltung ist es im Prinzip egal, für welche Möglichkeit sich die Erben entscheiden, wichtig ist nur ein gemeinsamer Antrag aller Erwerber gegenüber dem Finanzamt (R E 10.9 Abs. 3 Satz 4 ErbStR).

Beispiel:

Ein Erbe zahlt 2.000 Euro für die Grabstelle des Erblassers. Ein Vermächtnisnehmer übernimmt die Aufwendungen für den Grabstein in Höhe von 3.300 Euro.

Entscheiden sich die beiden Erwerber für eine Aufteilung nach Köpfen, kann jeder die Hälfte des Pauschbetrags in Anspruch nehmen, also 5.150 Euro.

Bei der Aufteilung anhand tatsächlich gezahlter Beträge erhält der Vermächtnisnehmer einen Anteil am Pauschbetrag von 3.300 Euro, was seinen tatsächlichen Ausgaben entspricht. Der Erbe nimmt den Restbetrag von 7.000 Euro in Anspruch, was seine tatsächlichen Kosten abdeckt.

Bei der quotenmäßigen Aufteilung teilen die Erwerber den Pauschbetrag im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Kosten auf. Der Erbe hat einen Anteil von 37,7 % (= 2.000 Euro / 5.300 Euro × 100), der Vermächtnisnehmer einen Anteil von 62,3 % (= 3.300 Euro / 5.300 Euro × 100). Dementsprechend kann der Erbe vom Pauschbetrag 3.883 Euro (= 37,7 % von 10.300 Euro) beanspruchen, der Vermächtnisnehmer 6.417 Euro (= 62,3 % von 10.300 Euro).

Erben haben hier also durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, den Pauschbetrag so aufzuteilen, dass die jeweiligen, dass die jeweiligen Kosten abgedeckt werden.

Pauschbetrag kontra Auflagen und Erblasserschulden

Manchmal kommt es vor, dass Ausgaben zwar zu den Erbfallkosten gehören, aber gleichzeitig Schulden des Erblassers sind oder Verbindlichkeiten aus einer Auflage oder eines Vermächtnisses darstellen. Zwar haben weder Finanzverwaltung noch Gesetz ausdrücklich festgelegt, ob bzw. welche Regelung Vorrang hat. Aus den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien lässt sich jedoch folgern, dass ein Abzug als Schulden oder als Verbindlichkeit aus einer Auflage dem Abzug als Erbfallkosten vorgeht.

Bestes Beispiel sind hier die Grabpflegekosten, die im Einzelfall als Schulden oder Verbindlichkeit statt als Erbfallkosten abziehbar sind (siehe ausführlich oben). Der Vorteil: Die Kosten für die Grabpflege sind dann zusätzlich zum Pauschbetrag für die anderen Erbfallkosten abziehbar.

Verzicht auf Pauschbetrag kann sich lohnen

Beerdigungen sind teuer, ein vernünftiges Grabmal ist kein Schnäppchen, die Grabpflegekosten summieren sich mit der Zeit. Der Pauschbetrag von 10.300 Euro ist da schnell erreicht und überschritten. Aber auch wenn es etwas Mühe macht, kann es sich lohnen, die Erbfallkosten im Einzelnen nachzuweisen – insbesondere, wenn der Erblasser nicht unerhebliche Vermögenswerte hinterlassen hat. Jeder Euro an Erbfallkosten mehr wirkt sich dann steuermindernd aus. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn die persönlichen Freibeträge nicht ausreichen, um das Erbe insgesamt steuerfrei zu stellen.