Steuerpflicht: Persönliche und sachliche Steuerpflicht

Bevor es an die Berechnung der Erbschaftssteuer geht, muss erst einmal geprüft werden, ob der Erwerb steuerpflichtig ist, also das deutsche ErbStG überhaupt zur Anwendung kommt.

Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht:

  • Bei der sachlichen Steuerpflicht geht es darum, ob ein vom ErbStG erfasster Erwerb von Todes wegen vorliegt.
  • Die persönliche Steuerpflicht legt fest, ob die Person des Erwerbers in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig ist, und wenn ja, ob der ganze Erwerb oder nur ein Teil davon der Erbschaftssteuer unterfällt.

Interessant sind vor allem die Fälle, in denen die Beteiligten im Ausland leben oder ausländisches Vermögen erworben wird. Auch hier kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Erbschaftssteuer entstehen.

Der Erblasser hat einige Möglichkeiten, wie er sein Vermögen verteilen kann. Er kann zum Beispiel durch Testament regeln,

  • dass nur eine bestimmte Person Erbe wird,
  • welche Personen welche Vermögensgegenstände erhalten sollen,
  • welche Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen,
  • dass erst eine Person und danach eine weitere Person Erbe sein soll.

Ein Testament ist aber kein Muss. Der Erblasser kann nämlich auch gar nichts regeln – in diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge, die ausführlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben ist.

Erst wenn feststeht, dass der Erwerb steuerpflichtig ist, wird in einem zweiten Schritt die Erbschaftssteuer berechnet – unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten und persönlichen Freibeträge.

Wichtig:

Auch wenn der Erwerb nicht der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, heißt das nicht, dass der Erwerb steuerfrei wäre. Erbschaftssteuergesetze gibt es nämlich auch in anderen Ländern.

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