Zur Frage, ob der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer unterliegt

Die sachliche Steuerpflicht betrifft die Frage, ob ein Erwerb von Todes wegen vorliegt, der der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt.

Was ist eigentlich ein „Erwerb von Todes wegen“?

Erwerb von Todes wegen bedeutet, dass durch den Tod einer Person Vermögen auf eine andere Person übergeht. Das ErbStG sieht diese Arten des Erwerbs vor:

  • Erbanfall
  • Vermächtnis
  • Pflichtteilsanspruch
  • Schenkung auf den Todesfall
  • Vertrag zugunsten Dritter

Keine Rolle spielt bei der sachlichen Steuerpflicht die Person des Erwerbers. Hier geht es allein um das Ereignis bzw. den Vorgang.

Erwerb durch Erbanfall

Mit Erbanfall ist der Erwerb durch gesetzliche oder durch gewillkürte Erbfolge gemeint.

Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, wer Erbe ist (§§ 1922 ff. BGB). Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge legt der Erblasser durch Testament selbst den oder die Erben fest (§§ 2064 ff. BGB).

Vermächtnis

Will der Erblasser einer Person einen bestimmten Gegenstand oder einen anderen Vermögensvorteil zuwenden, soll diese Person aber nicht Erbe sein, kann der Erblasser dies durch ein Vermächtnis regeln (§ 1939 BGB).

Beispiel:

Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass seine Kinder zu gleichen Teilen erben (gewillkürte Erbfolge). Die Kameraausrüstung soll sein bester Freund erhalten. Bezüglich des Freundes liegt ein Vermächtnis vor.

Das Vermächtnis hat zur Folge, dass die bedachte Person von den Erben den vermachten Gegenstand oder sonstigen Vermögensvorteil fordern kann (§ 2174 BGB).

Für die Erben stellt ein zu erfüllendes Vermächtnis übrigens eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Pflichtteilsanspruch

Hat der Erblasser per Testament ein Kind, einen oder beide Elternteile oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können diese zwar keine Erben werden. Sie können aber von dem oder den Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen. Die „Enterbten“ sind dann sogenannte Pflichtteilsberechtigte.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes, den der gesetzliche Erbteil gehabt hätte.

Beispiel:

Der Erblasser hat sich mit seiner Tochter zerstritten und schließt sie per Testament von der Erbfolge aus. Als Alleinerben des Vermögens in Höhe von 300.000 Euro setzt er seinen Sohn ein. Als gesetzlichen Erbteil hätten der Tochter 50 % des Erbes zugestanden, also 150.000 Euro. Durch den Ausschluss von der Erbfolge hat sie gegenüber ihrem Bruder noch einen Pflichtteilsanspruch von 25 % (= 50 % von 50 %), also 75.000 Euro.

Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch führt bei dem bzw. den Erben zu einer Nachlassverbindlichkeit.

Schenkung auf den Todesfall

Hierbei handelt es sich um das Versprechen einer Schenkung für den Fall, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Die Schenkung wird also erst nach dem Tod des Erblassers vollzogen bzw., falls bereits vorher Leistungen erbracht wurden, erst dann wirksam.

Rechtlich wird eine Schenkung auf den Todesfall wie ein Vermächtnis behandelt. Der Beschenkte hat damit Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmter Gegenstand bzw. Vermögensvorteil übereignet wird.

Beispiel:

Der Erblasser greift einem Freund mit einem zinslosen Darlehen von 15.000 Euro unter die Arme. In seinem Testament bestimmt der Erblasser, dass der Freund den Betrag geschenkt bekommen soll, falls der Freund den Erblasser überlebt.

Vertrag zugunsten Dritter

Hier schließt der Erblasser einen Vertrag ab, durch den ein Dritter bei Tod des Erblassers einen Vermögensvorteil erwirbt.

Ein typischer Fall für einen solchen Vertrag zugunsten Dritter ist ein Versicherungsvertrag über eine Kapitallebensversicherung. Versicherungsnehmer ist der Erblasser, der mit einer entsprechenden Versicherung einen Vertrag abschließt, in dem er für den Fall seines Todes einen Bezugsberechtigten benennt. Dieser Bezugsberechtigte hat gegenüber der Versicherung beim Tod des Erblassers einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung.

Fazit

So ziemlich jeder Erwerb von Todes wegen fällt damit in den Anwendungsbereich des ErbStG. Das sollte Erwerber aber nicht schrecken, denn vor allem aufgrund der persönlichen Freibeträge und einiger Steuerbefreiungen ist längst nicht alles auch zu versteuern.