Erbschaftssteuererklärung: Wer was wie erklären muss

Nach der Anzeige des Erbfalls prüft das Finanzamt, ob es tätig werden und einen Erbschaftssteuerbescheid erlassen muss. Bevor es jedoch soweit ist, muss der Erwerber erst einmal eine Erbschaftssteuererklärung abgeben.

 

Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?

Das Wichtigste vorab: Ohne Aufforderung keine Abgabepflicht! Es muss also nur dann eine Steuererklärung abgeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Keine Rolle spielt dabei, ob eine Pflicht zur Anzeige bestand oder ob der Erwerb angezeigt wurde.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind die an dem Erbfall „Beteiligten“ verpflichtet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Das sind insbesondere die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten.

Zu den Beteiligten gehören darüber hinaus: Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger.

Gibt es mehrere Erben, muss jeder Erbe nur für seinen eigenen Erwerb eine Steuererklärung abgeben. Die Erben dürfen aber auch eine gemeinsame Steuererklärung einreichen (§ 31 Abs. 4 ErbStG).

Innerhalb welcher Frist muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordert, setzt es gleichzeitig eine Frist, innerhalb der die Erklärung eingereicht werden muss. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

Wer die vom Finanzamt gesetzte Frist nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Denn: Bei verspäteter Abgabe darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Dieser beträgt 0,25 % der späteren Steuer, mindestens jedoch 10 Euro, und zwar für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Beispiel:

Das Finanzamt fordert den Erben zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung bis zum 6.4. auf. Die Abgabe erfolgt jedoch erst am 15.8. Die Erbschaftssteuer beträgt 10.000 Euro. Insgesamt muss der Erbe zusätzlich zur Steuer für vier ganze und einen angefangenen Monat Verspätungszuschlag zahlen:

5 × 0,25 % × 10.000 Euro = 125 Euro

Was das Finanzamt wissen will

Das Gesetz fordert vom Erwerber, dass die Steuererklärung enthalten muss:

  • ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände
  • sonstige für die Feststellung des Gegenstands und des Wert des Erwerbs erforderliche Angaben.

Das Finanzamt will darüber hinaus Angaben zu Erblasser, Todestag und Namen der Erwerber. Auch Nachlassverbindlichkeiten können in der Steuererklärung angegeben werden – denn sie wirken sich ja steuermindernd aus.

Praxistipp:

Die amtlichen Steuerformulare fragen zwar den tatsächlichen Wert des geerbten Vermögens ab. Davon sollte man sich aber nicht verunsichern lassen. Wer den Wert nicht kennt, teilt dies dem Finanzamt mit – das Feld im Formular kann dann frei gelassen werden. Auf keinen Fall müssen die Erben teure Gutachten in Auftrag geben. Diese darf das Finanzamt nicht verlangen.

Diesbezüglich sei auch auf § 88 AO verwiesen: Es ist Aufgabe des Finanzamts – und nicht des Erwerbers – den Sachverhalt zu ermitteln. Und dazu gehört auch der Wert des Erbes.

Welche Form muss die Steuererklärung haben?

Für die Erbschaftssteuererklärung sollte der Erbe die amtlichen Formulare verwenden. Diese gibt es beim zuständigen Finanzamt, auch zum Download.

Mindestens benötigt man den vierseitigen Mantelbogen und die Anlage „Erwerber“. Je nachdem, welche Vermögensgegenstände vererbt werden, gibt es darüber hinaus zum Beispiel die Anlage „Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke“ oder die Anlage „Steuerbefreiung Familienheim“.

Wenn keine Steuererklärung abgegeben wird: Folgen?

Gibt ein Erbe oder Miterbe partout keine Steuererklärung ab, hat das Finanzamt verschiedene Möglichkeiten, den Erben zur Abgabe zu „überreden“.

So kann es zum Beispiel ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro verlangen. Im Normalfall wird jedoch schon die Androhung der Strafe ausreichen, um den Erben zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen.

 Wenn alles nichts hilft, darf das Finanzamt schließlich schätzen, wie hoch der steuerpflichtige Erwerb ist. Und man kann sicher sein: Diese Schätzung wird nicht zugunsten des Erben ausfallen.

Mehrere Miterben können eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, sie müssen das aber nicht. Verzichten sie auf die gemeinsame Steuererklärung, bleibt aber jeder Miterbe verpflichtet, für sich eine eigene Steuererklärung abzugeben. Kommt ein einzelner Erbe seiner Erklärungspflicht nicht nach, darf das Finanzamt hier schätzen. Soweit möglich, kann das Finanzamt aber auch anhand der Steuererklärung der anderen Miterben ermitteln, wie hoch der steuerpflichtige Erwerb des Erben ist, der keine Steuererklärung abgegeben hat.

Neben einer Schätzung kann die Nichtabgabe einer Steuererklärung auch noch unangenehmere Konsequenzen haben. Denn das Finanzamt könnte auf die Idee kommen, dass der Erbe Steuern hinterziehen will. In diesem Fall droht dann nicht nur eine Geldstrafe, sondern unter Umständen eine Freiheitsstrafe.

Was kommt nach der Steuererklärung?

Sobald das Finanzamt die Steuererklärung erhalten hat, prüft es die Vermögenswerte, die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, Verwandtschaftsverhältnisse und die damit verbundenen Freibeträge, usw. Schließlich erlässt es einen Erbschaftssteuerbescheid, in dem es die Erbschaftssteuer festsetzt.

Praxistipp:

Zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid kann durchaus etwas Zeit vergehen. Ein Jahr ist dabei keine außergewöhnliche Zeitspanne. Hier ist also etwas Geduld gefragt. Und keine Sorge: Wenn das Finanzamt Geld sehen will, meldet es sich bei Zeiten.

Die Erbschaftssteuer muss innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden. Diese legt das Finanzamt im Erbschaftssteuerbescheid fest.