Steuerschuldner – oder: Wer muss die Steuer zahlen?

Der Steuerschuldner zahlt die Erbschaftssteuer – so weit, so gut. Was aber, wenn es mehrere Erben gibt, die sich nicht auf eine Auseinandersetzung einigen können? Oder das Erbe verschenkt wird, bevor die Erbschaftssteuer beglichen wird? Oder die Bank geerbtes Vermögen ins Ausland transferiert? Geht dann der Fiskus leer aus? Nein, ist alles gesetzlich geregelt.

 

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG).

Als Erwerber gelten insbesondere:

  • Alleinerben
  • Miterben
  • Vermächtnisnehmer
  • ein durch eine Auflage Begünstigter
  • ein Pflichtteilsberechtigter, wenn er seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend macht

In erster Linie schulden diese Erwerber die Erbschaftssteuer. Daneben gibt es aber auch noch andere Personen, die in bestimmten Fällen für die Steuerschuld haften. Haftung bedeutet, dass man die Steuern eines anderen zahlen, also für fremde Schulden einstehen muss. Das Finanzamt muss jedoch immer zuerst prüfen, ob und wie viel beim Steuerschuldner zu holen ist. Erst danach darf es den Haftenden in Anspruch nehmen (§ 219 AO).

Mehrere Erben: Wer haftet bis zur Auseinandersetzung?

Die Erbengemeinschaft selbst kann nicht Steuerschuldner sein, denn Erwerber sind nur die einzelnen Miterben. Solange aber der Nachlass nicht aufgeteilt ist und keine Auseinandersetzung stattfindet, haftet der Nachlass als solcher für die Erbschaftssteuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG).

Der Nachlass dient quasi als Sicherheit, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist oder sich die Erben nicht auf eine Auseinandersetzung einigen können.

Hat eine Auseinandersetzung stattgefunden, ist jeder Miterbe nur Steuerschuldner der Erbschaftssteuer, die auf ihn entfällt. Jeder Miterbe schuldet deshalb nur die Erbschaftssteuer für seinen Anteil am Erbe. Er haftet nicht für die Erbschaftssteuer eines anderen Miterben.

Praxistipp:

Ist die Erbengemeinschaft noch nicht auseinander gesetzt, haftet ein Miterbe auch für die Erbschaftssteuer der anderen Miterben. Die Miterben sind nämlich Gesamtschuldner, sodass das Finanzamt von jedem Miterben die gesamte Steuer fordern kann. Es kann also passieren, dass trotz ausreichendem Nachlass das Finanzamt sich zuerst an die Erben selbst hält.

Erbe verschenkt: Wer zahlt nun?

Schenkt der Steuerschuldner, bevor er die Erbschaftssteuer entrichtet hat, seinen Erwerb einem anderen, haftet der Beschenkte persönlich für die noch nicht gezahlte Erbschaftssteuer. Das gilt auch, wenn nur Teile des Erwerbs verschenkt werden.

Der Beschenkte haftet in Höhe des Werts der Zuwendung (§ 20 Abs. 5 ErbStG).

Wichtig:

Das Finanzamt muss sich erst an den Steuerschuldner wenden. Erst wenn klar ist, dass beim Steuerschuldner nichts zu holen ist, darf es den Beschenkten in Anspruch nehmen.

Wenn geerbtes Vermögen ins Ausland verschwindet: Wer haftet?

Zahlt eine Versicherung einem Erwerber im Ausland eine Versicherungssumme oder eine Leibrente aus oder transferiert eine Bank Geld zu einem Erwerber im Ausland, obwohl noch keine Erbschaftssteuer entrichtet wurde, haften Versicherungsunternehmen bzw. Bank in Höhe des ausgezahlten Betrags für die noch nicht gezahlte Erbschaftssteuer (§ 20 Abs. 6 ErbStG).

Versicherungsunternehmen haften unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.

Eine Bank haftet dagegen nur, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig handelt. In der Praxis wird eine Bank deshalb das Konto sperren, sobald sie von dem Tod des Erblassers erfährt. Auch holt die Bank in Auslandsfällen zu ihrer Absicherung grundsätzlich eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt ein, um eine Haftung zu vermeiden. Eine solche Bescheinigung stellen die Finanzämter jedoch meist erst dann aus, wenn die Erbschaftssteuer bezahlt ist.

Praxistipp:

Gibt die Bank Gelder frei, bevor die Erbschaftssteuer bezahlt ist, besteht für sie das Risiko der Haftung. Es hat also einen guten Grund, warum die Banken die Konten des Erblassers meist sehr schnell sperren. Selbst typische Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall, wie zum Beispiel Arzt- und Krankenhauskosten, Beerdigungskosten, Kosten für Todesanzeigen und die Trauerfeier, Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten, Kosten für die Grabanlage und die Dauergrabpflege sowie für die Auszahlung von Pflichtteilen dürfen nicht vom Konto des Erblassers beglichen werden. Die Erben müssen diese Aufwendungen also erst einmal selbst zahlen, bis die Steuerschuld getilgt ist.

Sicherheit geht vor

Ein Steuerschuldner muss seine Steuern bezahlen. Nur in ganz bestimmten Fällen kommt er aus dieser Verpflichtung heraus. Aber selbst dann ist der Steueranspruch nicht gefährdet. Mit der Haftung hat sich der Gesetzgeber eine Sicherung eingebaut, damit kein Euro für den Fiskus verloren geht.