Während nachfolgende Generationen von hohen persönlichen Freibeträgen profitieren können, kommen die Eltern vergleichsweise schlecht weg – und das, obwohl der Verwandtschaftsgrad bei Eltern und Kindern des Erblassers gleich ist. Auch bei Stiefkindern und Stiefeltern gibt es deutliche Unterschiede.
So hoch ist der persönliche Freibetrag
Der persönliche Freibetrag beträgt für
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Fundstelle |
---|---|---|
Eltern | 100.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
Voreltern, d.h. Großeltern und Urgroßeltern | 100.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
Stiefeltern | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
Schwiegereltern | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
Im Gegensatz zu Kindern des Erblassers können Eltern keinen besonderen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Was sind eigentlich „Eltern“ und „Voreltern“?
Das Gesetz spricht von Eltern und Voreltern (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Damit sind u.a. gemeint: leibliche Eltern, der Vater eines nichtehelichen Kindes, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiveltern. Sie alle gehören in Steuerklasse I.
Für Stiefeltern und Schwiegereltern sind dagegen keine „Eltern“, denn für sie ist laut Gesetz ausdrücklich die Steuerklasse II vorgesehen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
Beispiel:
Sandra und Armin sind verheiratet und haben keine Kinder. Durch einen tragischen Verkehrsunfall sterben beide. Da Armins Eltern nicht mehr lebten, hatte er seine Schwiegereltern, also Sandras Eltern, als Erben bestimmt.
Sandras Eltern können diese persönlichen Freibeträge in Anspruch nehmen:
Sandras Mutter als Erbin ihrer Tochter: 100.000 Euro
Sandras Mutter als Erbin ihres Schwiegersohnes: 20.000 Euro
Sandras Vater als Erbe seiner Tochter: 100.000 Euro
Sandras Vater als Erbe seines Schwiegersohnes: 20.000 Euro
Wichtig:
Bei einer Scheidung ihres Kindes sind die Eltern erbschaftssteuerlich auch weiterhin Schwiegereltern des geschiedenen Partners. Damit bleibt für sie die Steuerklasse II bestehen. Sie werden also nicht in Steuerklasse III herabgestuft.
Ein Wechsel der Steuerklasse hätte auf den ersten Blick keine Auswirkungen, da sowohl in Steuerklasse II als auch in Steuerklasse III ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro gilt.
Auf den zweiten Blick sollte aber man nicht übersehen: In Steuerklasse III ist der Steuersatz deutlich höher als in Steuerklasse II. Muss man für das gleiche Erbe zum Beispiel 30 % Steuern zahlen, tut das schon deutlich mehr im Geldbeutel weh, als wenn man nur 15 % Steuern zahlt.
Gleicher Verwandtschaftsgrad heißt nicht gleicher Freibetrag
Je weiter entfernt die Verwandtschaft, desto geringer werden grundsätzlich die persönlichen Freibeträge. Ausnahmen gibt es jedoch bei Verwandten in gerader Linie, sodass Eltern und Großeltern trotz unterschiedlicher Verwandtschaftsgrade einen gleich hohen Freibetrag in Anspruch nehmen können.
Auch erwähnenswert: Während Stiefkinder des Erblassers den gleichen Freibetrag bekommen wie die leiblichen Kinder (also 400.000 Euro), stehen Stiefeltern erbschaftssteuerlich deutlich schlechter da als leibliche Eltern (20.000 Euro statt 100.000 Euro).