Alle übrigen Erwerber: So niedrig ist der Freibetrag

Wer nicht zum engsten Familienkreis gehört oder gar nicht mit dem Erblasser verwandt ist, muss sich mit einem geringen persönlichen Freibetrag zufrieden geben. Das wird so mancher Verwandter als ungerecht empfinden.

 

So hoch ist der persönliche Freibetrag

Der persönliche Freibetrag beträgt für

VerwandtschaftsgradFreibetragFundstelle
alle übrigen Erwerber20.000 Euro§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

Ein besonderer Versorgungsfreibetrag ist hier nicht vorgesehen.

Was sind „alle übrigen Erwerber“?

Dazu gehören entferntere Verwandte wie Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins, Großnichten und Großneffen, darüber hinaus Pflegekinder und nichteheliche Lebenspartner des Erblassers, die als Erben eingesetzt werden.

Verlobte sind noch nicht verheiratet und deshalb auch übrige Erwerber.

Fremde Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, zählen ebenfalls zu den übrigen Erwerbern. Das können sein: die Haushaltshilfe, eine Pflegekraft, eine nette Nachbarin und sogar ein Verein (Tierschutzverein, Sportverein usw.).

Alle übrigen Erwerber finden sich automatisch in Steuerklasse III wieder.

Ein Freibetrag für jeden Erben

Jeder Erbe kann von einem persönlichen Freibetrag profitieren. Der nahe Verwandte ebenso wie der „Fremde“ von nebenan. Doch auch wenn die Haushaltshilfe in Steuerklasse III den gleichen Freibetrag wie eine Schwester des Erblassers in Steuerklasse II beanspruchen kann, sollte man doch nicht vergessen: In Steuerklasse III zahlen die Erben den höchsten Steuersatz.