Hausrat und andere Gegenstände: Was steuerfrei bleibt und was nicht

Der Erbe erbt alles! Deshalb sollte man bei einer Erbschaft nicht nur an die großen Vermögenswerte wie Haus, Wertpapiere, Auto und Schmuck denken. Auch Möbel, Geschirr, Wäsche, Kleidung, Werkzeug, Fitnessgeräte und vieles mehr gehören nun dem Erben. Das Gesetz sieht für diese Dinge zwar eigene Freibeträge vor. Allerdings sind diese nicht gerade üppig – und sie gelten längst nicht für alle Gegenstände.

 

Was ist steuerbefreit?

Die Steuerbefreiung gilt für

  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und
  • andere körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die ihrer Funktion nach für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben einer Familie geeignet bzw. bestimmt sind – sprich: alles, was zur Haushalts- und Lebensführung benötigt wird, ist Hausrat. Das sind zum Beispiel Einrichtungsgegenstände (Schränke, Betten, Tische, Stühle), Geschirr, Geräte (Herd, Staubsauger, Kühlschrank, Fernseher), Wäsche (Bettwäsche, Tischdecken, Tagesdecken), Kleidungsstücke usw.

Gut zu wissen:

Luxusgegenstände zählen ebenfalls zum Hausrat. Die Steuerbefreiung gilt also auch für geerbte Designerklamotten oder teure Handtaschen und Schuhe.

Alle Gegenstände, die nicht zum Hausrat gerechnet werden, fallen unter den Begriff „andere körperliche Gegenstände“. Das sind zum Beispiel Autos, Fitness- und Sportgeräte, Werkzeug, Musikinstrumente, Schmuck usw.

Übrigens: Für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive gibt es eine eigene Steuerbefreiung. Diese umfasst aber nur Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Praxistipp

Besteht die Briefmarkensammlung des Erblassers aus benutzten, gestempelten und allgemein gebräuchlichen Briefmarken, hat diese in den allermeisten Fällen keine Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft. Ihr – wahrscheinlich eher geringer – Wert wird deshalb in die Steuerbefreiung für Hausrat und andere körperliche Gegenstände mit einbezogen.

Was ist nicht steuerbefreit?

Zahlungsmittel (Bargeld), Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen nimmt das Gesetz ausdrücklich von der Steuerbefreiung für Hausrat und andere körperliche Gegenstände aus (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).

Gut zu wissen:

Die genannten Wertgegenstände fallen zwar nicht unter die Steuerbefreiung für Hausrat und andere körperliche Gegenstände. Das heißt aber nicht, dass dafür zwingend Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. Denn am Ende wird ja noch der persönliche Freibetrag abgezogen (§ 16 ErbStG).

Schmuck zählt meines Erachtens zu den anderen körperlichen Gegenständen und fällt damit unter die Steuerbefreiung für Hausrat und andere körperliche Gegenstände. Zwar bestehen Ketten, Ringe, Ohrringe und Co. aus Edelmetallen und ggf. Edelsteinen und Perlen, werden jedoch getragen und sind damit im Gebrauch. Eine reine Wertanlage wie Goldbarren und einzelne Diamanten stellt Schmuck deshalb nicht dar.

Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Die Steuerbefreiung können grundsätzlich alle Erben beanspruchen. Bei Erben mit den Steuerklassen II und III fallen jedoch die Freibeträge deutlich geringer aus als bei Erben der Steuerklasse I.

So hoch sind die Freibeträge

Diese Freibeträge können Erben – abhängig von ihrer Steuerklasse – für Hausrat und andere körperliche Gegenstände in Anspruch nehmen:

 Steuerklasse ISteuerklasse II und III
Hausrat41.000 Euro12.000 Euro
andere körperliche Gegenstände12.000 Euro

Wichtig

Bei diesen Beträgen handelt es sich um echte Freibeträge und nicht um Freigrenzen. Als steuerpflichtiger Erwerb zählt also nur der Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Während Erben der Steuerklasse I Hausrat und andere Gegenstände in Höhe von insgesamt 53.000 Euro steuerfrei erben können, haben Erben der Steuerklasse II und III nur einen Freibetrag von insgesamt 12.000 Euro.

Beispiel:

Der Nachlass besteht aus Hausrat im Wert von 40.000 Euro, Geld in Höhe von 250.000 Euro, einem Auto im Wert von 8.000 Euro und Perlen im Wert von 3.000 Euro.

Erbe ist
a) die Ehefrau b) der Bruder c) die Großtante

Zu a): Die Ehefrau erbt steuerfrei. Für sie gelten die Freibeträge der Steuerklasse I. Der Hausrat liegt mit 40.000 Euro noch im Rahmen des Freibetrags von 41.000 Euro. Für das Auto gilt ein Freibetrag von 12.000 Euro, da es sich um einen „anderen körperlichen Gegenstand“ handelt. Die Perlen fallen wie auch das Geld unter den persönlichen Freibetrag der Ehefrau in Höhe von 500.000 Euro.

Zu b): Der Bruder gehört zur Steuerklasse II. Er erbt Hausrat und andere Gegenstände deshalb nur in Höhe von insgesamt 12.000 Euro steuerfrei. Nach Abzug dieses Freibetrags bleiben noch 36.000 Euro übrig (40.000 Euro + 8.000 Euro = 48.000 Euro, abzgl. 12.000 Euro). Da der persönliche Freibetrag für Erben der Steuerklasse II nur 20.000 Euro beträgt, wird der Bruder Erbschaftssteuer zahlen müssen.

Zu c): Die Großtante gehört zur Steuerklasse III, es ergeben sich aber die gleichen steuerlichen Folgen wie für den Bruder unter b). Das bedeutet, die Großtante erbt Hausrat und andere Gegenstände nur in Höhe von insgesamt 12.000 Euro steuerfrei. Nach Abzug dieses Freibetrags bleiben auch hier noch 36.000 Euro übrig (40.000 Euro + 8.000 Euro = 48.000 Euro, abzgl. 12.000 Euro). Da der persönliche Freibetrag für Erben der Steuerklasse III nur 20.000 Euro beträgt, wird die Großtante ebenfalls Erbschaftssteuer zahlen müssen.

Gut zu wissen:

Bei mehreren Erben kann jeder Erbe den Freibetrag für Hausrat und andere Gegenstände in voller Höhe für sich beanspruchen. Der Freibetrag wird also nicht aufgeteilt. Allerdings können nicht verbrauchte Freibeträge nicht von anderen Erben übernommen werden.

Beispiel:

Herr Seitz wird von seiner Frau und den beiden Kindern Konstantin und Julia beerbt. Sie erben u.a. Hausrat im Wert von 100.000 Euro. Davon entfallen 50.000 Euro auf Frau Seitz (Erbanteil ½), auf Konstantin und Julia jeweils 25.000 Euro (Erbanteil jeweils ¼).

Sowohl Frau Seitz als auch den Kindern steht jeweils ein Freibetrag für den Hausrat von 41.000 Euro zu, es gilt jeweils die Steuerklasse I. Damit erben Konstantin und Julia den Hausrat steuerfrei. Bei Frau Seitz bleiben nach Abzug des Freibetrags für den Hausrat noch 9.000 Euro übrig. Die von Konstantin und Julia nicht verbrauchten Freibeträge (jeweils 41.000 Euro abzgl. 25.000 Euro = 16.000 Euro) kann sie jedoch nicht übernehmen.

Allerdings verfügt Frau Seitz über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, in den die überschüssigen 9.000 Euro mit einfließen.

Wie stellt man den Wert des Hausrats fest?

Bei der Bewertung des Hausrats und der anderen körperlichen Gegenstände setzt das Finanzamt den sogenannten „gemeinen Wert“ an. Das ist der Verkehrswert – also der Preis, den die Erben bei einem Verkauf des geerbten Gegenstandes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielen könnte (§ 9 BewG; R B 9.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).

Praxistipp

In vielen Fällen kann man sich an den Verkaufspreisen vergleichbarer Gegenstände auf Online-Verkaufsplattformen orientieren. Portale im Internet, mit denen man den Restwert gebrauchter Gegenstände ermitteln kann, helfen ebenfalls weiter. Für Fahrzeuge bietet sich ein Blick zum Beispiel in die Schwacke-Liste an. Im Zweifel kann ein Sachverständiger den Wert ermitteln.

Der gemeine Wert ist ein Bruttowert, also inklusive Mehrwertsteuer.

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind hier nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Dazu zählen insbesondere Verfügungsbeschränkungen. Hat er Erblasser zum Bespiel verfügt, dass ein bestimmter Gegenstand nicht verkauft werden darf, spielt das für die Bewertung keine Rolle.

Schulden reduzieren den Wert des Hausrats

Schulden, die mit den vererbten Gegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen vom Erben abgezogen werden. Hat der Erblasser also einen Gegenstand angeschafft und dafür ein Darlehen aufgenommen, das noch nicht vollständig getilgt ist, wird der verbleibende Darlehensbetrag bei der Wertermittlung berücksichtigt (R E 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Wert des Hausrats oder der anderen Gegenstände den Freibetrag übersteigt.

Beispiel:

Oma Hanni hat sich einen Lebenstraum erfüllt und sich einen Jaguar E-Type gekauft. Dafür hat sie ein Darlehen aufgenommen, von dem bei ihrem Tod 60.000 Euro noch nicht getilgt waren. Hannis Enkelin Karla ist Alleinerbin und erbt damit auch den Jaguar im Wert von 85.000 Euro. Für Karla gilt die Steuerklasse I.

Für den Jaguar wird zunächst der Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro berücksichtigt, da es sich hierbei um einen „anderen körperlichen Gegenstand“ handelt. Es verbleiben 73.000 Euro. Von diesem Betrag darf Karla aber noch das Darlehen in Höhe von 60.000 Euro abziehen, sodass nur noch 13.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb übrig bleiben. Dieser fließt in Karlas persönlichen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro ein.

Muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Erben mehrere Personen oder muss der Alleinerbe damit rechnen, dass Pflichtteilsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, kann ein Nachlassverzeichnis erforderlich sein. Da reicht ein kurzer Blick auf die eigene Wohnung, um zu wissen, dass dies keine einfache Aufgabe ist. Bei vielen Gegenständen wird nämlich unklar sein, ob sie überhaupt einen Wert haben und wenn ja, welchen. Wer kann denn schon die Preise für einen Schrank aus den 70ern oder das fünf Jahre alte Handrührgerät aus dem Ärmel schütteln.

Trotzdem sollte man versuchen, Hausrat und sonstige Gegenstände möglichst komplett und mit einem realistischen Wert in dem Nachlassverzeichnis zu erfassen. Am besten notiert man auch Alter und Zustand.

Praxistipp

Bei der Aufnahme des Hausrats in das Nachlassverzeichnis sollten – wenn möglich – alle Beteiligten anwesend sein und mitwirken. So lässt sich der Aufwand etwas begrenzen und – hoffentlich – Streit vermeiden. Letztendlich kann auch das Finanzamt hier nur Schätzungen vornehmen. Umso besser ist es deshalb, wenn das Verzeichnis möglichst vollständig ist und die Preise nicht ganz abwegig erscheinen.

Wenn der Erbe Gegenstände verkauft

Entscheidet sich der Erbe dafür, den geerbten Hausrat oder andere Gegenstände zu verkaufen, hat dies keine Konsequenzen bei der Erbschaftssteuer. Insbesondere bleibt die Steuerbefreiung bestehen.

Gut zu wissen:

Wer viele geerbte Gegenstände über einen längeren Zeitraum verkauft, muss dafür eventuell Einkommensteuer und – wenn es ganz dumm läuft – auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zahlen. Insbesondere Online-Verkaufsplattformen stehen unter der Beobachtung des Finanzamts.

Deshalb …

... ein abschließender Tipp

Gut erhaltener Hausrat wird gerne von Sozialkaufhäusern entgegen genommen, tragbare Kleidung kann man einer Kleiderkammer spenden – eine ideale Gelegenheit, deren gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen.