Die allermeisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, denn das ist auch der gesetzliche Güterstand – also quasi der Normalfall. Endet die Ehe, findet ein Zugewinnausgleich unter den Ehepartnern statt mit der Folge, dass ein Ehegatte vom anderen einen Ausgleich verlangen kann. Stirbt ein Ehepartner, bleibt im Rahmen der Erbschaftssteuer diese Ausgleichsforderung weitestgehend steuerfrei.
Überblick zur Steuerbefreiung für den Zugewinn

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft und woran erkenne ich sie?
Ehepartner haben die Wahl zwischen drei Güterständen:
- die Gütertrennung
- die Gütergemeinschaft und
- die Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und tritt damit automatisch bei der Heirat ein (§ 1363 Abs. 1 BGB). Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen die Eheleute dagegen vertraglich vereinbaren, zusätzlich muss ein Notar diesen Vertrag beurkunden (§ 1410 BGB).
Gut zu wissen:
Wer keinen Ehevertrag abgeschlossen und auch sonst nichts hinsichtlich des Güterstands vereinbart hat, muss sich gar keine Gedanken machen: Er lebt mit seinem Ehepartner in Zugewinngemeinschaft.
Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt und wird nicht gemeinschaftliches Vermögen – auch wenn man aus dem Begriff Zugewinngemeinschaft etwas anderes schließen könnte. Trotz getrenntem Vermögen können die Eheleute natürlich ein gemeinsames Konto führen, von dem zum Beispiel gemeinsame Ausgaben getätigt werden.
Wie funktioniert der zivilrechtliche Zugewinnausgleich?
Endet die Ehe durch Scheidung, wird der Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Ende der Ehe sein Vermögen am Anfang übersteigt (§ 1373 BGB).
Beispiel:
Ein Ehepartner hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 5.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung verfügt er über ein Vermögen in Höhe von 150.000 Euro. Damit beträgt der Zugewinn 145.000 Euro (= 150.000 Euro – 5.000 Euro).
Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn kann gegenüber dem Ehepartner mit dem größeren Zugewinn einen Zugewinnausgleich fordern. Ihm steht die Hälfte des Überschusses als sog. Zugewinnausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).
Beispiel:
Ein Ehepartner hat einen Zugewinn von 145.000 Euro, der andere 45.000 Euro. Der Überschuss beträgt 100.000 Euro (= 145.000 Euro – 45.000 Euro). Davon steht dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte, also 50.000 Euro, zu.
Stirbt ein Ehegatte, sieht das Gesetz eine etwas andere Vorgehensweise vor: In diesem Fall wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen: Der gesetzliche Erbteil des erbenden Ehepartners erhöht sich um ¼ der Erbschaft. Das ist die sog. erbrechtliche Lösung (§ 1371 BGB).
Gut zu wissen:
Es spielt bei der erbrechtlichen Lösung keine Rolle, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben. Diese Vereinfachungsregel erspart außerdem eine umständliche Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung und damit auch Streit zwischen den Erben.
Beispiel:
Ehegatte A stirbt und hinterlässt Ehegatte B und zwei Kinder. Die gesetzliche Erbfolge sieht so aus: Ehegatte B erbt ¼, die Kinder zusammen ¾.
Aufgrund der erbrechtlichen Lösung des Zugewinnausgleichs erbt Ehegatte B ein zusätzliches ¼, insgesamt ½. Die Kinder erben zusammen ½, hier also jeder ¼.
Die Erbschaftssteuer hat eigene Regeln für den Zugewinnausgleich
Das klingt doch mal ganz einfach. Nur: Leider hat die Erbschaftssteuer ihre eigenen Regeln. Die eben erwähnte erbrechtliche Lösung gilt damit nur für die zivilrechtliche Seite der Erbschaft. Dagegen muss man im Rahmen der Erbschaftssteuer die Zugewinnausgleichsforderung fiktiv ermitteln. Der entsprechende Betrag bleibt dann steuerfrei (§ 5 ErbStG).
Allerdings hat dies vor allem bei hohen Zugewinnen eines Ehegatten durchaus erhebliche Vorteile: Denn die Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag. Daneben kann der Erbe nämlich noch insbesondere den persönlichen Freibetrag in Anspruch nehmen (§ 16 ErbStG). Dieser beträgt bei Ehegatten immerhin 500.000 Euro.
Praxistipp
Ist absehbar, dass das Erbe einschließlich eventueller Vorschenkungen die vom ErbStG gewährten Freibeträge nicht übersteigt, muss das Finanzamt die fiktive Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nicht durchführen (R E 5.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).
Berechnungsschema: So ermittelt sich der steuerfreie Teil der Zugewinnausgleichsforderung
Bei der Ermittlung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung hilft dieses Berechnungsschema:
Ehegatte 1 | Ehegatte 2 | |
---|---|---|
indiziertes Anfangsvermögen | ||
Endvermögen | ||
Zugewinn | ||
Zugewinn Ehegatte 1 | ||
Zugewinn Ehegatte 2 | ||
Unterschiedsbetrag | ||
1/2 Unterschiedsbetrag | ||
= Zugewinnausgleichsforderung |
Anfangsvermögen ist das Vermögen, über das ein Ehegatte zu Beginn des Güterstandes (das ist meist der Beginn der Ehe) verfügte. Verbindlichkeiten dürfen abgezogen werden, selbst über die Höhe des Vermögens hinaus. Deshalb kann ein Ehepartner auch mit einem negativen Anfangsvermögen in die Zugewinngemeinschaft starten.
Die Finanzverwaltung wendet auf dieses Anfangsvermögen einen Index an, damit inflationsbedingte Wertsteigerungen unberücksichtigt bleiben (H E 5.1 ErbStH).
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2015 = 100 | |||||||||
1958 23,3 | 1959 23,4 | 1960 23,7 | 1961 24,4 | 1962 24,6 | 1963 25,4 | 1964 26,0 | 1965 26,8 | 1966 27,7 | 1967 28,3 |
1968 28,6 | 1969 29,2 | 1970 30,2 | 1971 31,8 | 1972 33,6 | 1973 35,9 | 1974 38,4 | 1975 40,7 | 1976 42,4 | 1977 44,0 |
1978 45,2 | 1979 47,1 | 1980 49,6 | 1981 52,7 | 1982 55,5 | 1983 57,2 | 1984 58,7 | 1985 59,9 | 1986 59,9 | 1987 59,9 |
1988 60,8 | 1989 62,4 | 1990 64,1 | 1991 65,5 | 1992 68,8 | 1993 71,9 | 1994 73,8 | 1995 75,1 | 1996 76,1 | 1997 77,6 |
1998 78,3 | 1999 78,8 | 2000 79,9 | 2001 81,5 | 2002 82,6 | 2003 83,5 | 2004 84,9 | 2005 86,2 | 2006 87,6 | 2007 89,6 |
2008 91,9 | 2009 92,9 | 2010 93,2 | 2011 95,2 | 2012 97,1 | 2013 98,5 | 2014 99,5 | 2015 100,0 | 2016 100,5 | 2017 102,0 |
2018 103,8 | 2019 105,3 |
Aktuelle Indexzahlen sind abrufbar beim Statistischen Bundesamt unter https: //www.destatis.de.
Die Formel zur Berechnung des indizierten Anfangsvermögens lautet:
Anfangsvermögen x Index bei Tod des Ehepartners | = indiziertes Anfangsvermögen |
Preisindex bei Beginn der Ehe bzw. des Güterstands |
Beispiel:
Ein Ehepartner hatte zu Beginn der Ehe im Jahr 1990 ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro. Im Jahr 2018 verstarb der Ehegatte. Es gilt ein Index von 103,8. Das indizierte Anfangsvermögen berechnet sich wie folgt:
10.000 Euro × 103,8 | = 16.193 Euro |
64,1 |
Der Nachteil des indizierten Anfangsvermögens: Dadurch verringert sich der steuerfreie Betrag – wie das nachfolgende ausführliche Beispiel zeigt.
Übrigens: Beträgt das Anfangsvermögen 0 Euro, entfällt natürlich die Indizierung.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Auch hier dürfen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden, sodass das Endvermögen negativ sein kann.
Ein Beispiel für die Berechnung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung
Beispiel:
Herr Polster verstirbt im Jahr 2019 und hinterlässt seine Frau und zwei gemeinsame Kinder. Das Ehepaar lebte seit der Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ein Testament gibt es nicht. Frau und Herr Polster haben 1970 geheiratet. Herr Polster hatte damals ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro, Frau Polster 0 Euro.
Zunächst wird das indizierte Anfangsvermögen für Herrn Polster berechnet:
Anfangsvermögen x Index bei Tod des Ehepartners | = indiziertes Anfangsvermögen |
Preisindex bei Beginn der Ehe bzw. des Güterstands |
20.000 Euro × 105,3 | = 69.735 Euro |
30,2 |
Für Frau Polster entfällt die Indizierung.
Anschließend kann die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung ermittelt werden:
Ehegatte 1 | Ehegatte 2 | |
---|---|---|
indiziertes Anfangsvermögen | 69.735 Euro | 0 Euro |
Endvermögen | 520.000 Euro | 260.000 Euro |
Zugewinn | 450.265 Euro | 260.000 Euro |
Zugewinn Ehegatte 1 | 450.265 Euro | |
Zugewinn Ehegatte 2 | 260.000 Euro | |
Unterschiedsbetrag | 190.265 Euro | |
½ Unterschiedsbetrag | ½ von 190.265 Euro | |
= Zugewinnausgleichsforderung | 95.133 Euro |
Zum Vergleich: Ohne Indizierung des Anfangsvermögens würde der steuerfreie Ausgleich 120.000 Euro betragen – ein steuerlicher Nachteil von 24.867 Euro.
Zusammenfassung
Zivilrechtlich hat der Gesetzgeber für Vereinfachungen gesorgt. Bei der Erbschaftssteuer sollte es dagegen möglichst gerecht zugehen, weshalb sich die Berechnung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung leider etwas kompliziert darstellt. Und: Je höher das Anfangsvermögen ist und je weiter die Eheschließung zurückliegt, desto gravierender sind die Auswirkungen der Indizierung. Was man aber nicht vergessen sollte: Daneben gibt es gerade für Ehegatten und nahe Angehörige üppige Freibeträge, sodass unter dem Strich bei vielen Erben wenig bis gar keine Erbschaftssteuer anfällt.