So hoch ist die Steuerbefreiung für den Zugewinn

Die allermeisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, denn das ist auch der gesetzliche Güterstand – also quasi der Normalfall. Endet die Ehe, findet ein Zugewinnausgleich unter den Ehepartnern statt mit der Folge, dass ein Ehegatte vom anderen einen Ausgleich verlangen kann. Stirbt ein Ehepartner, bleibt im Rahmen der Erbschaftssteuer diese Ausgleichsforderung weitestgehend steuerfrei.

 

Überblick zur Steuerbefreiung für den Zugewinn

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft und woran erkenne ich sie?

Ehepartner haben die Wahl zwischen drei Güterständen:

  • die Gütertrennung
  • die Gütergemeinschaft und
  • die Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und tritt damit automatisch bei der Heirat ein (§ 1363 Abs. 1 BGB). Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen die Eheleute dagegen vertraglich vereinbaren, zusätzlich muss ein Notar diesen Vertrag beurkunden (§ 1410 BGB).

Gut zu wissen:

Wer keinen Ehevertrag abgeschlossen und auch sonst nichts hinsichtlich des Güterstands vereinbart hat, muss sich gar keine Gedanken machen: Er lebt mit seinem Ehepartner in Zugewinngemeinschaft.

Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt und wird nicht gemeinschaftliches Vermögen – auch wenn man aus dem Begriff Zugewinngemeinschaft etwas anderes schließen könnte. Trotz getrenntem Vermögen können die Eheleute natürlich ein gemeinsames Konto führen, von dem zum Beispiel gemeinsame Ausgaben getätigt werden.

Wie funktioniert der zivilrechtliche Zugewinnausgleich?

Endet die Ehe durch Scheidung, wird der Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Ende der Ehe sein Vermögen am Anfang übersteigt (§ 1373 BGB).

Beispiel:

Ein Ehepartner hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 5.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung verfügt er über ein Vermögen in Höhe von 150.000 Euro. Damit beträgt der Zugewinn 145.000 Euro (= 150.000 Euro – 5.000 Euro).

Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn kann gegenüber dem Ehepartner mit dem größeren Zugewinn einen Zugewinnausgleich fordern. Ihm steht die Hälfte des Überschusses als sog. Zugewinnausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).

Beispiel:

Ein Ehepartner hat einen Zugewinn von 145.000 Euro, der andere 45.000 Euro. Der Überschuss beträgt 100.000 Euro (= 145.000 Euro – 45.000 Euro). Davon steht dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte, also 50.000 Euro, zu.

Stirbt ein Ehegatte, sieht das Gesetz eine etwas andere Vorgehensweise vor: In diesem Fall wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen: Der gesetzliche Erbteil des erbenden Ehepartners erhöht sich um ¼ der Erbschaft. Das ist die sog. erbrechtliche Lösung (§ 1371 BGB).

Gut zu wissen:

Es spielt bei der erbrechtlichen Lösung keine Rolle, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben. Diese Vereinfachungsregel erspart außerdem eine umständliche Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung und damit auch Streit zwischen den Erben.

Beispiel:

Ehegatte A stirbt und hinterlässt Ehegatte B und zwei Kinder. Die gesetzliche Erbfolge sieht so aus: Ehegatte B erbt ¼, die Kinder zusammen ¾.

Aufgrund der erbrechtlichen Lösung des Zugewinnausgleichs erbt Ehegatte B ein zusätzliches ¼, insgesamt ½. Die Kinder erben zusammen ½, hier also jeder ¼.

Die Erbschaftssteuer hat eigene Regeln für den Zugewinnausgleich

Das klingt doch mal ganz einfach. Nur: Leider hat die Erbschaftssteuer ihre eigenen Regeln. Die eben erwähnte erbrechtliche Lösung gilt damit nur für die zivilrechtliche Seite der Erbschaft. Dagegen muss man im Rahmen der Erbschaftssteuer die Zugewinnausgleichsforderung fiktiv ermitteln. Der entsprechende Betrag bleibt dann steuerfrei (§ 5 ErbStG).

Allerdings hat dies vor allem bei hohen Zugewinnen eines Ehegatten durchaus erhebliche Vorteile: Denn die Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag. Daneben kann der Erbe nämlich noch insbesondere den persönlichen Freibetrag in Anspruch nehmen (§ 16 ErbStG). Dieser beträgt bei Ehegatten immerhin 500.000 Euro.

Praxistipp

Ist absehbar, dass das Erbe einschließlich eventueller Vorschenkungen die vom ErbStG gewährten Freibeträge nicht übersteigt, muss das Finanzamt die fiktive Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nicht durchführen (R E 5.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).

Berechnungsschema: So ermittelt sich der steuerfreie Teil der Zugewinnausgleichsforderung

Bei der Ermittlung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung hilft dieses Berechnungsschema:

 Ehegatte 1Ehegatte 2
indiziertes Anfangsvermögen  
Endvermögen  
Zugewinn  
Zugewinn Ehegatte 1  
Zugewinn Ehegatte 2  
Unterschiedsbetrag  
1/2 Unterschiedsbetrag  
= Zugewinnausgleichsforderung  

Anfangsvermögen ist das Vermögen, über das ein Ehegatte zu Beginn des Güterstandes (das ist meist der Beginn der Ehe) verfügte. Verbindlichkeiten dürfen abgezogen werden, selbst über die Höhe des Vermögens hinaus. Deshalb kann ein Ehepartner auch mit einem negativen Anfangsvermögen in die Zugewinngemeinschaft starten.

Die Finanzverwaltung wendet auf dieses Anfangsvermögen einen Index an, damit inflationsbedingte Wertsteigerungen unberücksichtigt bleiben (H E 5.1 ErbStH).

Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
2015 = 100

1958

23,3

1959

23,4

1960

23,7

1961

24,4

1962

24,6

1963

25,4

1964

26,0

1965

26,8

1966

27,7

1967

28,3

1968

28,6

1969

29,2

1970

30,2

1971

31,8

1972

33,6

1973

35,9

1974

38,4

1975

40,7

1976

42,4

1977

44,0

1978

45,2

1979

47,1

1980

49,6

1981

52,7

1982

55,5

1983

57,2

1984

58,7

1985

59,9

1986

59,9

1987

59,9

1988

60,8

1989

62,4

1990

64,1

1991

65,5

1992

68,8

1993

71,9

1994

73,8

1995

75,1

1996

76,1

1997

77,6

1998

78,3

1999

78,8

2000

79,9

2001

81,5

2002

82,6

2003

83,5

2004

84,9

2005

86,2

2006

87,6

2007

89,6

2008

91,9

2009

92,9

2010

93,2

2011

95,2

2012

97,1

2013

98,5

2014

99,5

2015

100,0

2016

100,5

2017

102,0

2018

103,8

2019

105,3

        

Aktuelle Indexzahlen sind abrufbar beim Statistischen Bundesamt unter https: //www.destatis.de.

Die Formel zur Berechnung des indizierten Anfangsvermögens lautet:

Anfangsvermögen x Index bei Tod des Ehepartners


= indiziertes Anfangsvermögen
Preisindex bei Beginn der Ehe bzw. des Güterstands

Beispiel:

Ein Ehepartner hatte zu Beginn der Ehe im Jahr 1990 ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro. Im Jahr 2018 verstarb der Ehegatte. Es gilt ein Index von 103,8. Das indizierte Anfangsvermögen berechnet sich wie folgt:

10.000 Euro × 103,8


= 16.193 Euro
64,1

Der Nachteil des indizierten Anfangsvermögens: Dadurch verringert sich der steuerfreie Betrag – wie das nachfolgende ausführliche Beispiel zeigt.

Übrigens: Beträgt das Anfangsvermögen 0 Euro, entfällt natürlich die Indizierung.

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Auch hier dürfen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden, sodass das Endvermögen negativ sein kann.

Ein Beispiel für die Berechnung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung

Beispiel:

Herr Polster verstirbt im Jahr 2019 und hinterlässt seine Frau und zwei gemeinsame Kinder. Das Ehepaar lebte seit der Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ein Testament gibt es nicht. Frau und Herr Polster haben 1970 geheiratet. Herr Polster hatte damals ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro, Frau Polster 0 Euro.

Zunächst wird das indizierte Anfangsvermögen für Herrn Polster berechnet:

Anfangsvermögen x Index bei Tod des Ehepartners


= indiziertes Anfangsvermögen
Preisindex bei Beginn der Ehe bzw. des Güterstands

20.000 Euro × 105,3


= 69.735 Euro
30,2

Für Frau Polster entfällt die Indizierung.

Anschließend kann die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung ermittelt werden:

 Ehegatte 1Ehegatte 2
indiziertes Anfangsvermögen69.735 Euro0 Euro
Endvermögen520.000 Euro260.000 Euro
Zugewinn450.265 Euro260.000 Euro
   
Zugewinn Ehegatte 1450.265 Euro 
Zugewinn Ehegatte 2260.000 Euro 
Unterschiedsbetrag190.265 Euro 
½ Unterschiedsbetrag ½ von 190.265 Euro
= Zugewinnausgleichsforderung 95.133 Euro

Zum Vergleich: Ohne Indizierung des Anfangsvermögens würde der steuerfreie Ausgleich 120.000 Euro betragen – ein steuerlicher Nachteil von 24.867 Euro.

Zusammenfassung

Zivilrechtlich hat der Gesetzgeber für Vereinfachungen gesorgt. Bei der Erbschaftssteuer sollte es dagegen möglichst gerecht zugehen, weshalb sich die Berechnung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung leider etwas kompliziert darstellt. Und: Je höher das Anfangsvermögen ist und je weiter die Eheschließung zurückliegt, desto gravierender sind die Auswirkungen der Indizierung. Was man aber nicht vergessen sollte: Daneben gibt es gerade für Ehegatten und nahe Angehörige üppige Freibeträge, sodass unter dem Strich bei vielen Erben wenig bis gar keine Erbschaftssteuer anfällt.